Satzung

Satzung des BV Pool 2000 e.V.
Inhalt der Satzung:

§ 1  Name, Sitz
§ 2  Zweck und Aufgaben
§ 3  Rechtsgrundlagen
§ 4  Mitgliedschaft
§ 5  Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7  Recht und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Mitgliedsbeitrag
§ 9  Organe des BV Pool 2000 e.V.
§ 10 Zusammensetzung und Aufgaben der ordentlichen
Mitgliederversammlung (MV)
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung (aMV)
§ 12 Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstandes
§ 13 Kassenprüfer
§ 14 Beurkundungen
§ 15 Strafen
§ 16 Geschäftsjahr
§ 17 Auflösung des BV Pool 2000 e.V.
§ 18 Salvatorische Klausel

§1 Name, Sitz

1.1  Der Verein trägt den Namen „BV Pool 2000 e.V.“ (BVP2000).

1.2 Der BV Pool 2000 e.V. hat seinen Sitz in Herne und ist in das Vereinsregister des AmtsgerichtesBochum (ehem. Herne)

§ 2 Zweck und Aufgaben

2.1  Der BV Pool 2000 e.V. fungiert als Billard-Verein. Vereine mit Spielarten wie z.B. Snooker, englisch Billard, Casino, Boccette, Carambolage u.ä. können sich dem BV Pool 2000 e.V. anschließen.

2.2 Der BV Pool 2000 e.V. verhält sich parteipolitisch, rassisch und konfessionell neutral.

  • Der BV Pool 2000 e.V. ist selbstlos tätig, der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des BV Pool 2000 e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des BV Pool 2000 e.V..
  • Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des BV Pool 2000 e.V. fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.3  Zu den Aufgaben gehören insbesondere:

  • Förderung des Billardsports und der sportlichen Interessen der Mitglieder
  • Vertretung der Belange des Billardsports und der unter§ 2.1 genannten Interessen.
  • Alljährliche Ausrichtung von Vereinsmeisterschaften in den einzelnen Billard Disziplinen, der endgültige Beschluss bleibt der Mitgliederversammlung vorbehalten.
  • Gesundheit im Breitensport und Einhaltung der DSB-Rahmen-Richtlinien zur Bekämpfung des Dopings.

2.4 Der BV Pool 2000 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich, seine Mitglieder haben nicht Teil an seinem Vermögen und keine Person wird durch Vergütungen begünstigt, die dem Zweck fremd oder unangemessen sind.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Rechtsgrundlagen

3.1  Rechtsgrundlagen des BV Pool 2000 e.V. sind Satzung, und Richtlinien, die der Verein zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt.

3.2  Ordnungen und Richtlinien sind kein  Bestandteil der Satzung, müssen aber dazu widerspruchsfrei sein.

3.3  Über die Versammlungen und Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in welchem gefasste Beschlüsse mit ihrem genauen Stimmenergebnis aufgeführt sind. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

3.4  Soweit Satzung oder Ordnungen keine andere Regelung treffen, entscheidet bei Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

3.5  Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Die Gegenprobe ist zwingend durchzuführen.

Geheime Abstimmung kann mit 1/3 der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt werden. In diesem Fall benennt der Versammlungsleiter einen aus 3 Personen bestehenden Ausschuss zur Auszählung der Stimmen, der das Vertrauen der Versammlung besitzt.

Wird das Abstimmungsergebnis unmittelbar nach der Bekanntgabe von einem stimmberechtigten Delegierten der Versammlung angezweifelt, so benennt der Versammlungsleiter einem aus 3 anderen Personen bestehenden Prüfungsausschuss, der die Stimmen erneut auszählt und dessen Entscheidung endgültig ist.

3.6  Für jede einfach zu besetzende Funktion ist bei mehreren Bewerbern der gewählt, der im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht.

Wird sie von allen verfehlt, erfolgt ein zweiter Wahldurchgang mit den beiden Bewerbern, die im ersten Wahlgang die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhielten.

3.7  Für jede mehrfach zu besetzende Funktion kann die Wahl unabhängig von der Zahl der Bewerber in einem Wahlgang durchgeführt werden. Dabei entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

3.8  Ein Bewerber um ein Amt muss der Versammlung vor der Wahl seine Bereitschaft zur Funktionsübernahme mündlich oder schriftlich anzeigen.

§4 Mitgliedschaft

4.1  Ansprechpartner sind nur der BV Pool 2000 e.V. und die Personen, die durch ihre Mitgliedschaft dem BV Pool 2000 e.V. gegenüber die Verantwortung für ihre Einzelressorts übernehmen.

4.2  Mitglieder und Zugehörige des BV Pool 2000 e.V. dürfen als aktive Mitglieder nicht gleichzeitig einer konkurrierenden Vereinigung angehören, die ähnliche sportspezifische Ziele wie der BV Pool 2000 e.V. verfolgt.

 

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

5.1  Mitglied des BV Pool 2000 e.V. können nur Personen werden,

  • die mind. 18 Jahre alt sind, oder eine Einverständniserklärung des/der Erziehungsberechtigten vorlegen können,
  • den Antrag auf Aufnahme gestellt haben,
  • Satzung und nachrangige Rechtsetzung des BV Pool 2000 e.V. anerkennen

5.2  Die Beitrittserklärung bedarf der Schriftform. Der Antrag auf Aufnahme in den BV Pool 2000 e.V. ist an den Vorstand zu richten. Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen sind in der Geschäftsordnung festgelegt.

Der Vorstand setzt seine Mitglieder innerhalb eines Monats von diesem Antrag schriftlich in Kenntnis. Über den Antrag entscheidet frühestens nach vier Wochen und spätestens acht Wochen nach Verständigung der Vereine der Vorstand des BV Pool 2000 e.V. . Liegt ein Einspruch eines Mitglieds gegen die Aufnahme vor, so ist das betreffende Mitglied bei der Entscheidung zu hören.

Gegen einen ablehnenden Beschluss des Vorstands ist innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der schriftliche Einspruch zulässig, über den die nächste Mitgliederversammlung des BV Pool 2000 e.V. endgültig mit einfacher Mehrheit entscheidet.

Voranstehend ist für jedes neu aufzunehmende Mitglied eine Probezeit von bis zu 3 Monaten angedacht. Diese kann auf einfachen Mehrheitsbeschluss der MV auch vor Ablauf in eine unbefristete Mitgliedschaft umgewandelt werden.

Eine Aufnahmegebühr wird durch die Geschäftsordnung geregelt.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

6.1  Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, der zum Ende eines Monats mit drei monatiger Frist wirksam erklärt werden kann. Die Erklärung muss spätestens drei Monate vorher beim Vorstand des BV Pool 2000 e.V. eingegangen sein.

6.2  Die Mitgliedschaft kann weiterhin enden durch Ausschluss. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied gröblich oder wiederholt durch Missachtung der Rechtsordnungen des BV Pool 2000 e.V. oder in sonstiger Weise gegen die Satzung verstößt, wenn ein Mitglied mehr als sechs Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt.

Über den Ausschluss entscheidet nach mündlicher Anhörung des Betroffenen in erster Instanz der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Betroffene ist zur Sitzung zu laden. Ist trotz der besonderen Einladung der Betroffene nicht anwesend, kann die Anhörung unterbleiben.

In Berufungsinstanz entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss.

6.3. Die Mitgliedschaft kann weiterhin durch Auflösung des Vereins enden. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn ihm durch behördliche Verfügung die Rechtsfähigkeit entzogen wurde oder er im Vereinsregister gelöscht ist.

6.4  Die Mitgliedschaft endet auch mit dem Tod des Mitgliedes.

6.5  Mit Beendigung der Mitgliedschaft, sind alle vom Verein zu Verfügung gestellten Sachen wieder abzugeben. Bei nicht mehr Vorhandensein werden die Sachen in Rechnung gestellt.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1  Jedes Mitglied hat Anspruch auf Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

7.2  Jedes Mitglied hat das Recht, selbst oder durch einen Vertreter der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

7.3  Die Mitglieder sind verpflichtet,

  • die Ziele und Vorhaben des BV Pool 2000 e.V. nach besten Kräften zu fördern
  • für die Einhaltung dieser Satzung und der nachrangigen Rechtssetzung des BV Pool 2000 e.V. in ihrem Aufgabenbereich zu sorgen
  • den innerhalb ihrer Zuständigkeit ergangenen Beschlüssen und Weisungen der Organe des BV Pool 2000 e.V. Folge zu leisten,
  • den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

7.4  Die Mitglieder haben sich so zu verhalten, dass der Zweck, das Interesse und das Ansehen des BV Pool 2000 e.V. nicht gefährdet werden. Sie haben sich an Aufgaben des BV Pool 2000 e.V. aktiv zu beteiligen und dessen Organe zu unterstützen.

§8 Mitgliedsbeitrag

8.1  Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 5. des Monats eines laufenden Monats zu entrichten.

8.2  Sollten zum Zeitpunkt einer Mitgliederversammlung Schulden gegenüber dem BV Pool 2000 e.V., bezogen auf den letzten Zahlungstermin, bestehen, so ruht das Stimmrecht des Mitglieds.

8.3  Die Höhe der Mitgliedsbeträge werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen, mit einfacher Stimmenmehrheit.

§9 Organe des BV Pool 2000 e.V.

9.1  Organe des BV Pool 2000 e.V. sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand

9.2  Der Vorstand kann zur Erfüllung sportspezifischer Aufgaben Beauftragte benennen.

§10  Zusammensetzung und Aufgaben der ordentlichen MV

10.1  Die ordentliche Mitgliederversammlung (MV) setzt sich zusammen aus den Mitgliedern und dem Vorstand.

Sie ist beschlussfähig bei Anwesenheit von über 30% der zu ladenden Mitgliedern. Eine einmal festgestellte Beschlussfähigkeit kann nicht rückwirkend entfallen.

10.2  Jedes Mitglied im BV Pool 2000 e.V. ist berechtigt, dieser Mitgliederversammlung beizuwohnen. Weitere Gäste können vom Vorstand geladen werden. Jeder Teilnehmer an der ordentlichen Mitgliederversammlung kann sich zu Wort melden; ob ihm das Wort erteilt wird, entscheidet der Versammlungsleiter.

10.3  Die ordentliche Mitgliederversammlung hat jedes Jahr im zweiten Quartal des Jahres stattzufinden. Zeit und Ort werden durch den Vorstand bestimmt. Der Vorstand hat alle Mitglieder und Vorstandsmitglieder unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich, per E­ Mail oder durch Aushang zu laden.

Fristbeginn ist der Tag der Abgabe bei der Post, Aushang oder E-Mail.

Die Ladung muss enthalten:

  • Die Tagesordnung
  • Inhaltliche Benennung aller eingegangenen Anträge
  • Den Jahresabschluss
  • Den Bericht der Kassenprüfer mit entsprechenden Antrag

10.4  Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands.
  • Entgegennahmedes  Kassenberichts des Kassierers  und des      Berichtes der Kassenprüfer.
  • Entlastung des Vorstands.
  • Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer, soweit Wahlen anstehen.
  • Abberufung von Vorstandsmitgliedern, soweit ein Misstrauensantrag vorliegt. Für eine Abberufung ist die einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erforderlich.
  • Beschlussfassung über den Haushaltsplan des kommenden Geschäftsjahres unter Festsetzung des Mitgliedsbeitrags.
  • Beschlussfassung über Anträge zu Satzungsänderungen. Diese Anträge müssen mit Angabe der zu ändernden Paragraphen und im Wortlaut in der Tagesordnung enthalten sein.
  • Beschlussfassung über die Auflösung des BV Pool 2000 e.V.
  • Verabschiedung von Empfehlungen an der Vorstand.
  • Behandlung aller Anträge, die sich auf die Punkte der Tagesordnung beziehen. Beschlüsse können nur in den in dieser Satzung genannten Punkten gefasst werden.
  • Beschlussfassung über den Berufungsantrag gegen den Ausschluss durch den Vorstand.
  • Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Aufnahme des Antrags ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

10.5  Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig und in der Lage Empfehlungen zu verabschieden, wenn mehr als 30% der in ihr stimmberechtigten Personen anwesend sind. Verringert sich die Zahl erst während der Versammlung, ist dies unbeachtlich, auch während einer mehrtägigen Versammlung.

Ist die erforderliche Zahl bereits zu Beginn der Versammlung nicht erreicht, muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschluss- und empfehlungsfähig; auf diese Besonderheit ist in der Einladung hinzuweisen.

Jedes aktive Mitglied hat drei Stimmen, passive Mitglieder haben eine Stimme. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist‘ nur mit vorzulegender Vollmacht möglich.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

10.6  Die Abstimmung in der ordentlichen Mitgliederversammlung geschieht durch Handzeichen oder durch Aufruf zuerst des Namens und dann ggf. des Vorstands. Alle Wahlen können auf Antrag geheim erfolgen. Die ordentliche Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht anders vorgesehen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen zum Vorstand ist im ersten Wahlgang eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei den übrigen Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

Bei Satzungsänderungen und Änderung des Vereinszwecks ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Satzungsänderung kann auch auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn die Bestimmungen hierfür eingehalten worden sind.

10.7  Alle Vorstandsmitglieder werden auf vier Jahre gewählt, Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand wird beim ersten mal 4-3-2-1 Jahre gewählt, damit eine Verzahnung eintreten kann. Wenn ein Vorstandmitglied ausscheidet wird der Ersatz für den Rest der Amtszeit gewählt.

10.8  Anträge, die während der Mitgliederversammlung erstmalig gestellt werden, sind zulässig, wenn sie mit einer 2/3-Stimmenmehrheit durch die anwesenden Mitglieder zugelassen werden.

 §11  Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur der Vorstand bei Bedarf einberufen. Er muss sie einberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies unter schriftlicher Angabe der Gründe beantragen oder das Interesse des BV POOL 2000 e.V. es erfordert. Die Ladung hierfür kann innerhalb einer Woche erfolgen.

§12  Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstands

12.1  Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Kassierer
  • dem Schriftführer

12.2 Vorstand im Sinne des§ 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzenden, der Schriftführer und der Kassierer. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten, von denen einer der 1. oder 2. Vorsitzende sein muss

12.3 Im Übrigen vertritt bei nichtgeschäftlichen Angelegenheiten der 1. Vorsitzende den BV Pool 2000 e.V. . Er beruft der Vorstand und die Mitgliederversammlung ein. Er oder der 2. Vorsitzender leitet deren Sitzungen.

Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, beruft der Vorstand ohne Mitwirkung des ausscheidenden Mitglieds ein Ersatzmitglied, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt. Das dann neu gewählte Vorstandsmitglied rückt in die Amtszeit des zurückgetretenen Mitglieds ein. Das Gleiche gilt, wenn das Amt eines Vorstandsmitgliedes auf eine andere Weise frei wird.

Tritt der 1. Vorsitzende zurück, finden die Regelungen über die außerordentliche Mitgliederversammlung entsprechende Anwendung.

12.4  Der 1. Vorsitzende bestimmt Zeit und Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Vorstands, soweit hierüber nicht Beschlüsse des Vorstands vorliegen. Die Einladung zur Sitzung des Vorstands ist unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher allen Vorstandsmitgliedern schriftlich zuzustellen. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist bis auf eine Woche verkürzt werden.

12.5  Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des BV Pool 2000 e.V. im Rahmen und Sinne dieser Satzung und der Beschlüsse und Empfehlungen der Mitgliederversammlung. Er vertritt den BV Pool 2000 e.V. gegenüber seinen Mitgliedern.

12.6  Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des BV Pool 2000 e.V. , sofern dies nicht ausdrücklich durch die Satzung anderen Organen des BV Pool 2000 e.V. vorbehalten ist.

12.7  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzender muss zur Leitung der Sitzung anwesend sein. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. In Beschlussform werden auch die nachrangigen Rechtsordnungen vorgenommen. Nachrangige Rechtsordnungen treten mit der Beschlussfassung in Kraft.

12.8  Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die Rechtsordnungen des BV Pool 2000 e.V. , bei verbandsschädigendem Verhalten oder bei Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsführung, kann der Vorstand gegenüber einem Vorstandsmitglied eine vorläufige Amtsenthebung bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen.

12.9  Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Beauftragte einsetzen. Jeder Beauftragte muss volljährig sein und die Zugehörigkeit zum BV Pool 2000 e.V. besitzen.

§13  Kassenprüfer

13.1  Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer und einen Ersatzprüfer. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand und anderen Gremien des BV Pool 2000 e.V. nicht angehören.

13.2  Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, den Kassierer in der Geschäftsstelle zur Vorlage der Kassenbücher, Belege und Bestände aufzufordern und sich von deren ordnungsgemäßer Führung und der Führung des Inventarverzeichnisses zu überzeugen.

Die Kassenprüfung erfolgt im Normalfall zweimal jährlich zu Terminen im Juli oder Dezember, unbeschadet davon bleibt die Möglichkeit von außerordentlichen Kassenprüfungen.

Insbesondere ist die ordnungsgemäße Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben zu überprüfen und festzustellen, ob die Ausgaben sich im Rahmen der Beschlüsse der MV und des Vorstandes bewegen.

13.3  Beanstandungen innerhalb des Geschäftsjahres sind sofort dem Vorstand und, sofern sie wesentlich sind, der nächsten MV bekannt zu geben.

§14 Beurkundungen

14.1  Die Beschlüsse der Organe des BV Pool 2000 e.V. sind schriftlich abzufassen und vom Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

14.2  Über jede Versammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Diese müssen personenverschieden sein.

§15 Strafen und andere Maßnahmen

15.1  Der BV Pool 2000 e.V. kann durch seine zuständigen Organe Strafen gegen seine Mitglieder verhängen, die sich aus dem Verhalten ergeben können.

Es werden folgende Strafen unterschieden:

    • Verwarnung
    • Verweis
    • Geldbuße
    • Ausschluss aus dem BV Pool 2000 e.V.

15.2  Gegen die Strafen a – c ist die Berufung möglich. Gegen den Ausschluss ist die Berufung bei der Mitgliederversammlung möglich.

15.3  Bestraft werden können insbesondere Verstöße gegen die Amateurbestimmungen, gegen das Turnierreglement, ein dem Ansehen des BV Pool 2000 e.V. in der Öffentlichkeit abträgliches Verhalten sowie Nichterfüllung von Beitrags- und sonstigen satzungsmäßigen Pflichten.

15.4  Bestrafungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind nur Mitglieder sowie die einzelnen Vorstandsmitglieder des BV Pool 2000 e.V. .

§16 Geschäftsjahr

16.1  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, es beginnt am 01.01. und endet am 31.12. des Jahres.

§17 Auflösung des BV Pool 2000 e.V.

Die Auflösung des BV Pool 2000 e.V. wird rechtswirksam durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer anwesenden Stimmenmehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Einladung muss spätestens sechs Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen. Sie muss den Antrag auf Auflösung mit der Begründung enthalten.

Das zum Zeitpunkt der Auflösung der Körperschaft oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes das vorhandene Vermögen ist dem nachfolgend benannten Kinderheim zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung zu stellen.

Ev. Kinderheim Jugendhilfe Herne & Wanne-Eickel GmbH
Overwegstr. 31, 44625 Herne
Registereintrag: Amtsgericht Bochum: HRB-Nr. 9225
Steuernummer: 32558782155

§18 Salvatorische Klausel

Sollte ein Teil dieser Satzung nicht eintragungsfähig sein, so berührt dies nicht den übrigen eintragungsfähigen Teil dieser Satzung. Es gilt dann das, was gemäß dem bürgerlichen Recht eintragungsfähig wäre, sofern dies nicht völlig außerhalb des Gewollten liegt. Für eine derartige Änderung bedarf es keiner erneuten MV.

Diese Satzung wurde einstimmig beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 06.09.2015 im Vereinsheim des BV Pool 2000 e.V. Am Revierpark 22, 44627 Herne.

Herne, den 06.09.2015